Satzung des Vereins "Lobby für Kinder e.V. "

          

§ 1NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR
 
(1)

Der Verein führt den Namen "Lobby für Kinder e.V.". Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

(2)Der Verein hat seinen Sitz in Klingenmünster.
 
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

             

§ 2ZWECK UND AUFGABEN
 
(1)Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und wohltätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
 
(2)Der Verein ist selbstlos tätig. Er ist nicht auf einen Geschäftsbetrieb gerichtet. 
 
(3) Der Zweck des Vereins ist, behinderte und nicht behinderte Kinder und Jugendliche mit ihren Bedürfnissen und Interessen auf privater und gesellschaftlich–politischer Ebene stärker zur Geltung zu bringen und konkret zur Verbesserung der Spiel-/ Lebenssituation der Kinder beizutragen.
 - durch Planung und Ausführung von Projekten und Maßnahmen in den Bereichen Kinderkultur, Kindersozialarbeit, Kinderschutz, Kinderpolitik, Spiel-/Lebensraumgestaltung in eigener Verantwortung und in Kooperation mit Partnerorganisationen, 
 - durch aktive Unterstützung betreffender Projekte und Maßnahmen Dritter;
 - durch Informations- und Beratungstätigkeit in den angesprochenen Bereichen.

            

§ 3MITGLIEDSCHAFT
 
(1)Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und fördernden Mitgliedern.
Ordentliche Mitglieder: Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages; er ist nicht verpflichtet, die Entscheidung zu begründen. Ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
Fördernde Mitglieder: Fördernde Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personengemeinschaften werden, die bereit sind, den Vereinszweck ideell und finanziell durch Rat und Tat zu fördern. Der Vorstand entscheidet aufgrund eines schriftlichen Antrages. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
Ehrenmitglieder: Der Vorstand kann Persönlichkeiten, die im Sinne der Versatzung in hervorragender Weise zu einer Verbesserung der Situation der Kinder und Jugendlichen beigetragen haben, zu Ehrenmitgliedern vorschlagen. Die Ehrenmitglieder werden nach Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung benannt. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
 
(2)Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge.
 
(3) Der Austritt aus dem Verein kann jeweils zum Quartalsende mit einer Frist von einem Monat erklärt werden. Er bedarf der Schriftform. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
 
(4)Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Das Mitglied ist vor dem Beschluss zu hören.

 

§ 4BEITRAG
 
(1)Die Höhe des Beitrages der ordentlichen und fördernden Mitglieder wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt und jeweils in dem auf die Mitgliederversammlung folgenden Geschäftsjahr wirksam. Die Beiträge sind jährlich im voraus zu zahlen bzw. werden jährlich im voraus durch die Geschäftsstelle abgebucht.

                   

§ 5ORGANE
 
(1)Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. 

 
§ 5aMITGLIEDERVERSAMMLUNG
 
(1) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens einmal in zwei Jahren unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. Mitgliederversammlungen sind zudem einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies fordert.
 
(2)Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
 - Annahme des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung;
 - Beschlussfassung über den Haushalt;
 - Wahl von zwei Kassenprüfern;
 - Wahl der Mitglieder des Beirates;
 - Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes;
 - Entgegennahme von Tätigkeits- und Arbeitsberichten;
 - Beschlussfassung über Projekte und Programme;
 - Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge;
 - Entlastung des Vorstandes;
 - Wahl des Vorstandes;
 - Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern;
 - Beschlussfassung über Änderungen der Satzung.
 
(3)Zur Planung und Durchführung besonderer Maßnahmen können durch die Mitgliederversammlung Kommissionen gebildet werden. Mitglieder von Kommissionen können alle Vereinsmitglieder und außenstehende natürliche Personen werden.
 
(4)Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist eine Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine mit der gleichen Tagesordnung geladene Versammlung unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 1 ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlussfähig.
 
(5)Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und das Protokoll wird vom Protokollanten und einem Vorstandsmitglied unterzeichnet. Das Protokoll ist mit einer Frist von zwei Wochen an alle Mitglieder zu senden. 
Einsprüche gegen das Protokoll sind mit einer Frist von vier Wochen nach Erhalt des Protokolls schriftlich beim Vorstand einzureichen.
 
(6)Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

                  

§ 5bVORSTAND
 
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Er kann mit einer Zweidrittelmehrheit der Anwesenden einer Mitgliederversammlung bereits vorher abgesetzt und neu gewählt werden.
  
(2)Der Vorstand besteht aus dem Ersten Vorsitzenden sowie dem Ersten stellvertretenden Vorsitzenden und dem Zweiten stellvertretenden Vorsitzenden. 
Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
 
(3)Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet sein Vermögen. Er amtiert bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
 
(4)Der Vorstand kann den Beirat nach Bedarf zur Beratung in seine Arbeit einbeziehen.
 
(5)Der Vorstand kann einen Geschäftsführer mit der Geschäftsführung beauftragen.
 

                

§ 6BEIRAT
 
(1) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung einen Beirat wählen. Dem Beirat können natürliche Personen oder Vertreter juristischer Personen, die das Vereinsziel fördern, angehören.
 
(2)Die Beiratsmitglieder werden in der Regel für vier Jahre gewählt, möglichst in der Mitgliederversammlung, die den Vorstand neu wählt. Die Amtszeit der Beiratsmitglieder endet spätestens mit der Amtszeit des zuletzt gewählten Vorstandes. Die Sitzungen des Beirates finden im Tonus von mindestens zwei Jahren statt.
 
(3)Die Zahl der Beiratsmitglieder wird auf fünf begrenzt.
 
(4)Die Aufgabe des Beirates ist die Beratung des Vorstandes.
 
(5)Der Beirat kann an Mitgliederversammlungen teilnehmen und nach Bedarf zu Vorstandssitzungen eingeladen werden.
 
(6)Der Beirat hat keine Stimmberechtigung in Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen.
 

 

 

§ 7SICHERUNG DER GEMEINNÜTZIGKEIT
 
(1) Das Vermögen und die Einnahmen des Vereins dürfen nur für die im § 2 genannten Zwecke Verwendung finden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Vereinsmitteln.
 
(2)Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
(3)Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Paritätischen Landesverband, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.
 

     

§ 8SATZUNGSÄNDERUNGEN UND VEREINSAUFLÖSUNGEN
 
(1) Zur Änderung der Satzung sowie zur Auflösung des Vereins bedarf es eines mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschlusses der Mitgliederversammlung.
 
(2)Satzungsänderungen, die von Gerichts-, Finanz- oder Verwaltungsbehörden aus formellen Gründen vor Eintragung des Vereins verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Die Mitglieder des Vereins sind über diese Änderung zu informieren.
 

 

Zweibrücken, den 15.05.96
 
Geändert 1999
 
Geändert in der Mitgliederversammlung am 20.04.2006